Armutsrisiken durch Trennung und Scheidung

Gegenwärtig stellen sich Politiker und seit seiner Gründung der ISUV eigentlich schon immer die Frage, wie ein Abgleiten von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten in Armut bzw. in ein Armutsrisiko auf Grund von Trennung und Scheidung verhindert werden kann. Es geht also primär auch um die Frage, wie dem Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten so viel Einkommen bleibt, dass beide ihren individuellen Lebensbedarf selbständig decken können. Ist dieser nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen sicher­zustellen, entsteht ein Bedarfsfall, für den Unterhalt und staatliche Hilfen zur Verfügung stehen sollten.

Zunächst besteht das Problem der Definition von Armut. Geht man von einer Armutsgrenze aus, bei der ein Arbeitnehmer weniger als DM 2.600,- brutto verdient ergibt sich hieraus unter Abzug von Sozialversicherungsabgaben von insgesamt 21,08% (DM 548,08) und Steuern von ca. 300,- im Monat ein Nettoeinkommen von ca. DM 1.752,- für seinen Lebensunterhalt (vgl. Welzmüller in „Armut im Wohlstand", S. 130 und Armut in Deutschland und Hanesch in „Armut in Deutschland“, S. 1994 und Leitfaden für Arbeitslose, 1998, S. 98 für die Höhe der Sozialabgaben). Für den hier angenommenen Fall der Un­terhaltspflicht liegt der Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten z. B. in dem Bereich des OLG-Frank­furt für einen Arbeitslosen bei DM 1.300,- und bei einem Arbeitnehmer bei DM 1.500,- bei minderjäh­rigen Kindern und bei DM 1.800,- bei volljährigen Kindern.

Ziel des Unterhaltsrechts ist die Sicherung des Lebensbedarfes, wie er sich in der Ehezeit dargestellt hat. Für die Bemessung des Ehegattenunterhaltes ist der in der Ehezeit erzielte Lebensstandard maßgeblich. Für die Ermittlung des konkreten Bedarfes bedient man sich des in der Ehezeit erzielten und damit des prägenden Familieneinkommens. Das Gesetz sieht speziell für den Ehegattenunterhalt bestimmte Notlagen für den Ehepartner, wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit, zur Regelung durch den Unterhalt vor. Für den Kindesunterhalt ist der für die Erziehung und Betreuung der Kinder notwendige konkrete Bedarf maßgeblich, ohne Einkommenseinbußen auf Seiten des erziehenden Ehepartners auszugleichen. Ich gehe hierbei bewusst von dem Aspekt der Sicherung des Lebensunterhaltes und dem Schutz der Betroffenen vor Bedürftigkeit als speziellen Aspekt des Unterhaltsrechtes aus. Dessen Ausgestaltung ist weitgehendst dem Richterrecht in der Gerichtspraxis unterworfen. Dies betrifft sowohl die konkrete Berechnungsmethode, die zu berücksichtigenden Einkünfte und die Höhe des Unterhaltes (vgl. Kalt­hoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rz. 131 und 177 ff).

Bei unserem Beispielsfall ist die Situation beider Ehepartner mit drei Kindern von 8, 10 und 15 Jahren zugrundegelegt, bei der der geschiedene Ehemann 49 Jahre alt und seit 20 Jahren bei der gleichen Firma beschäftigt ist. Die geschiedene 45jährige Ehefrau lebt mit den drei Kindern in einer eigenen Wohnung und ist als alleinerziehender Elternteil ohne Erwerbstätigkeit. Beide Partner stellen auf Grund ihres Alters Problemgruppen auf dem Arbeitsmarkt dar, die nur schwer vermittelbar und in hohem Maße von Arbeitslosigkeit betroffen sind.

Variante 1.

Für den unterhaltspflichtigen Ehemann ist von einem Bruttoeinkommen von DM 5.000,- auszugehen. Hiervon verbleiben ihm ohne Berücksichtigung diverser Steuervergünstigungen in der Steuerklasse I ein Nettoeinkommen von DM 3.096,- (Abzug von 21,08% an Sozialabgaben und der Steuer in Höhe von ca. DM 850,). Er bewohnt in einer mittleren Großstadt eine 3 Zimmerwohnung mit einer Miete von ca. DM 1.200,- inklusive DM 200,- an Nebenkosten. Die Wohnung hat eine Größe von ca. 60 qm. Laut einem in der Gerichtspraxis anerkannten Mietspiegel liegt die zulässige Kaltmiete unter Berücksichtigung einer zulässigen Überhöhung von 20 % bei einer Obergrenze von DM 1.097,20. Dieser Aufschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete erfolgt nach dem für die Ermittlung der zulässigen Miete geltenden Wirtschaftsstrafgesetz.

Die sozialhilferechtlich angemessene Miete ist nach § 8 WoGG zuzüglich einem Aufschlag von 25% zu ermitteln. Dieser Betrag liegt nur bei DM 581,25. Die Kaltmiete beträgt in unserem Fall DM 1.000,-.

Insgesamt steht ihm Sozialhilfe von DM 1.525,45 zu, die damit über dem Selbstbehalt von DM 1.500,- liegt. Dieser Anspruch errechnet sich wie folgt:

Regelsatz DM 540,-
zulässiger Wohnbedarf DM 581,25
Nebenkosten DM 204,20
Krankenversicherung DM 200,-
Gesamt DM 1545,45

Die geschiedene Ehefrau ist infolge der langen Kindererziehungszeit arbeitslos und erhält bei einem geschätzten Einkommen aus früherer Tätigkeit Arbeitslosenhilfe. Sie bewohnt mit ihren Kindern eine Vierzimmerwohnung mit ca. 80 qm und zahlt hierfür eine Miete von DM 1.500,-, davon DM 300,- an Nebenkosten. Der sozialhilfefähige Anteil an der Kaltmiete liegt bei einem Anteil von DM 1.043,75. Zulässig ist laut Mietspiegel ein Betrag von DM 1.369,92. Die an ihr auszuzahlende Sozialhilfe ermittelt sich wie folgt:


Regelbedarf Haushaltsvorstand DM 540,-
1. Kind DM 486,-
2. und 3. Kind DM 351,- / 351,-
angemessene Mietkosten DM 1.043,50
Nebenkosten DM 300,-
Krankenversicherung DM 204,20


Gesamt DM 3.275,70

Damit ergibt sich folgendes Zwischenergebnis: Dem geschiedenen Ehemann muss ein Grundeinkommen von mindestens DM 1.545,45 erhalten bleiben, der geschiedenen Ehefrau von DM 3.275,70. Von diesen Beträgen werden bei Ermittlung der notwendigen Sozialhilfe alle Einkünfte, auch das Kindergeld und der Unterhalt abgezogen.

Variante 2.

Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen liegt bei einem Betrag von DM 3.096,-, die Frau hat kein Einkommen. Sie erhält für die Erziehung der Kinder ein monatliches Kindergeld von jeweils DM 220,- für die beiden ältesten Kin­der und DM 300,- für das jüngste Kind. Dieses ist weder bei den Kindern noch beim erziehenden Elternteil als anrechenbares Einkommen anzusehen. Dies ergibt sich aus dem speziellen Zweck des Kindergeldes, einen Ausgleich für den durch Erziehung angefallenen Familienaufwand zu schaffen. Es ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch. Für den Ehegattenunterhalt wurde ein Anteil von 2/5 - gemäß der Rechtsprechung des OLG - Frankfurt - vom verbliebenen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Partners angesetzt. Alle übrigen OLG-Bezirke gehen von einem 3/7 Anteil aus. Für den Kindesunterhalt wurde bereits ein hälftiger Abzug für das der erziehenden Mutter zufließende Kindergeld vorgenommen.

Unterhalt der Kinder

ältestes Kind DM 295,19
mittleres Kind DM 238,25
jüngstes Kind DM 209,66
Ehefrau DM 853,84
Gesamt DM 1.596,94

Damit ergeben sich unter obiger Einschränkung bez. des Kindergeldes ohne einen möglichen Arbeitslosenhilfeanspruch folgende Gesamteinkünfte bei der geschiedenen Ehefrau:

Kindergeld DM 740,-
Kindesunterhalt DM 743,10
Ehegattenunterhalt DM 853,84
Gesamt DM 2.336,94

Der Differenzbetrag von DM 938,76 zu dem notwendigen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf von DM 3.275,70 ist daher von der Sozialhilfe in Ergänzung mit dem Wohngeld oder durch die Arbeitslosenhilfe auszugleichen, das in der Regel als pauschales Wohngeld durch das So­zialamt gewährt wird. Die Arbeitslosenhilfe ist in diesem Fall von der Sozialhilfe als Einkommen in Abzug zu bringen. Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt ein Resteinkommen von DM 1.500,-, obwohl ihm ein sozialhilferechtlich relevanter Mindestbedarf von DM 1.545,40 verbleiben müsste.

Anhand dieser Rechnung wird bereits das Abgleiten in die Armut deutlich. Man beachte aber:

"Für die hier aufgezeigte Mangelbedarfsberech­nung ist immer der volle Unterhaltsbetrag für die Kinder und den Ehegatten anzusetzen (vgl. Kalthoener/Büttner, 1012/ Rz.: 106 ff).

Variante 3A

Nun kann sich die Situation durch die Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen weiter zuspitzen. Auszugehen ist dabei von den Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, die wie folgt ermittelt werden:

Ausgangspunkt für die Berechnung dieser An­sprüche ist das Bruttoeinkommen des Arbeitslosen vor dem Zeitpunkt der Entlassung. Hieraus ergibt sich ein für die Bundesanstalt für Arbeit relevantes Nettoeinkommen von DM 2774,09. Hierbei ergibt sich ein wöchentliches Durchschnittseinkommen von DM 640,68. Das Arbeitslosengeld liegt danach bei DM 384,44 in der Woche, für 4,33 Wochen im Monat (52 Wochen geteilt durch 12 Monate) also bei einem Betrag von DM 1.664,62 im Monat. Die Arbeitslosenhilfe liegt damit bei DM 339,57 in der Woche und bei DM 1.470,33 im Monat. Maßgeblich für die Bemessung ist auch die Steuerklasse und der Umstand des Alleinlebens (60% des Nettoeinkommens bei Arbeitslosengeld und 53% bei Arbeitslosenhilfe). Beide Einkunftsarten sind unterhaltspflichtig und im Zweifel pfändbar. Für die Arbeitslosenhilfe gilt dies jedoch nur für den Anteil, der über dem Selbstbehalt liegt (vgl. Kalthoener/Büttner, a. a, o., Rz. : 797 ff). Hinzuzurechnen ist ein Anspruch auf Sozialhilfe, um den Mindestbedarf von DM 1.545,40 sicherzustellen, der im Fall der Arbeitslosenhilfe unterschritten wird.

In diesem Fall liegt eigentlich der verteilungsfähige Einkommensbetrag unter dem Selbstbehalt von DM 1.500,-. Damit muss jemand mindestens 5000,- DM verdienen, um durch Trennung und Scheidung nicht in Armut zu geraten. Diese Situation stellt den sognannten absoluten Mangelfall dar, bei dem jedoch ebenfalls der Kindesunterhalt in Form des Mindestunterhaltes zu erbringen ist. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht geregelt und überlässt dessen Ausgestaltung der Rechtsprechung, die hierzu nicht einheitlich ist. Tendenziell bleibt der Mindestunterhalt für die Kinder als Anspruchsposition mit der Begründung bestehen, dass die Erziehung der Kinder und deren Bedarf gesichert sein muss. Die Rechtsprechung geht in dieser Situation von dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle aus, der bei den o. g, Kindern zu einem Unterhaltsanspruch von DM 392,-, DM 314,- und DM 270,- führt. In diesem Fall ist also ein Unterhalt von DM 978,- zu zahlen.

Eine weitere Anwendung einer Mangelbedarfsberechnung zugunsten des Unterhaltsverpflichteten, wonach der Unterhalt auf einen niedrigeren Betrag abzusenken ist, ist umstritten (vgl. Kalthoener/Bütt­ner, a.a.O., Rz. 108 ff). Die Folge hiervon ist, dass im Falle des Sozialhilfebezuges der alleinlebenden Mutter und der bei ihr lebenden Kinder als Haushaltsgemeinschaft dieser Mindestunterhaltsanspruch der Kinder auf das Sozialamt übergeht und in voller Höhe bei dem unterhaltspflichtigen Partner angefordert werden kann.

Variante 3B

Die halbtags beschäftigte Ehefrau hat ein Arbeitsein­kommen als Halbtagskraft von brutto DM 3.600,-, wovon ihr ein monatliches Nettoeinkommen von DM 2.311,12 bleibt. Ihr Unterhaltsanspruch würde sich bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag von DM 313,95 reduzieren. Zusammen mit dem Kindesunterhalt von insgesamt DM 1.076,- hätte sie inklusive des Kindergeldes ein Gesamteinkommen von DM 4.441,07 und läge damit über dem Sozialhilfesatz. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbliebe bei einer Unterhaltspflicht von DM 1.389,95 ein Gesamteinkommen von DM 1.706,05. Sollte der unterhaltspflichtige Expartner jedoch arbeitslos sein, müsste sie umgekehrt an ihn unabhängig von dem Kindesunterhaltsanspruch des anderen Teils Unterhalt von DM 258,60 bei einem Arbeitslosengeld von DM 1.664,62 bzw. DM 336,31 bei einer Arbeitslosenhilfe von DM 1.470,33 zahlen.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit der geschiedenen Ehefrau ergeben sich Einkünfte aus Arbeitslosengeld von DM 1.461,85 und an Arbeitslosenhilfe von DM 1243,61. Hierbei erhöht sich der Ehegattenunterhalt der geschiedenen Ehefrau auf die jeweiligen maximalen Beträge von DM 653,66 und von DM 740,95. Für das vorliegende Beispiel wird die Arbeitslosenhilfe dem Einkommen zugerechnet. Dies folgt aus dem Grundsatz des Nachranges der Arbeitslosenhilfe (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rz. 800). Da zusammen mit dem Kindesunterhalt der Selbstbehalt unterschritten wird, erfolgt eine Mangelbedarfsberechnung. Danach sind DM 1.729,66 bei Gewährung von Arbeitslosengeld und DM 1.816,95 bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe an die geschiedene Ehefrau zu zahlen. Zu verteilen ist jedoch nur ein möglicher Betrag von DM 1.596,-. Hieraus ergibt sich nach der Mangelfallberechnung eine Minderung der einzelnen Unterhaltsansprüche auf 92,27%, bei Bezug von Arbeitslosengeld und von 87,83% bei Bezug von Arbeitslosenhilfe.

Dies führt zu folgenden Unterhaltsansprüchen:

Bei Bezug von Arbeitslosengeld von DM 1.461,85:

ältestes Kind DM 394,91
mittleres Kind DM 317,40
Jüngstes Kind DM 280,50
Ehefrau DM 603,13
Gesamt DM 1.595,94

Bei Bezug von Arbeitslosenhilfe von DM 1.243,61:

ältestes Kind DM 375,91
mittleres Kind DM 302,13
Jüngstes Kind DM 267,-
Ehefrau DM 650,77
Gesamt DM 1.595,81

In beiden Fällen ergeben sich damit folgende Gesamteinkünfte bei der Ehefrau:

Arbeitslosengeld DM 1.461,85
Kindergeld DM 740,-
Unterhalt DM 1.595,89
Gesamt DM 3.797,79


Arbeitslosenhilfe DM 1.243,61
Kindergeld DM 740,-
Unterhalt DM 1.595,81
Gesamt DM 3.579,42

Wird der Unterhaltspflichtige ebenfalls arbeitslos, muss in der Regel der Sozialhilfeträger den Lebensbedarf nach den Maßstäben des BSHG abdecken, so dass auf beiden Seiten ein Armutsfall eingetreten ist. Der Unterhalt kann in diesen Fällen auch nicht eingetrieben werden mit der Folge, dass hohe Aufwendung an Soziallasten entstehen.

Festzuhalten bleibt, dass der erziehende Elternteil in der Regel auch bei Erwerbstaetigkeit nicht ohne staatliche Hilfen den Lebensunterhalt fuer sich und die Kinder bestreiten kann. Geht man von dem Grundgedanken der Absicherung fuer den Fall der Scheidung aus, ist eine Angleichung an die Regelungen für die Gewaehrung von Sozialleistungen notwendig. Dies sollte nicht mehr allein der Rechtsprechung ueberlassen bleiben. Die Varianten zeigen, dass der Grundbedarf nur bei Erwerbstaetigkeit beider Ehemaliger gesichert ist. Ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhaft ist wegen der hohen Risiken des Abgleitens in die Sozialhilfebedürftigkeit bei Arbeitslosigkeit nicht moeglich, da diese Regelungen inzwischen als „sittenwidrig" angesehen werden. In jedem Fall sollte der Unterhaltsverzicht eine Ausnahme für den Fall der Not enthalten.

Eine Abaenderungsklage eines Unterhaltstitels ist nur bei gravierenden Aenderungen der Lebenssituation moeglich, und sie ist oft sehr langwierig. Fuer kurzzeitige Notlagen ist dieses Mittel untauglich.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten:

  • Ein Abgleiten in die Armut von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigen wird nur bei beiderseitiger Erwerbstaetigkeit vermieden. Bei alleiniger Kindererziehung eines Elternteils ist ein Abgleiten in die Armut immer oefter die Regel.
  • Der Gesetzgeber sollte staerker eine kurzfristige Abaenderung der Unterhaltshoehe im Notfalle ermoeglichen und verfahrensmaessig gewaehrleisten.
  • Der Selbstbehalt ist staerker mit den Bezugsgroeßen für die Gewaehrung von Sozialhilfe in Einklang zu bringen. Dieser sollte auch entsprechend der Sozialhilfe im Einzelfall berechnet werden koennen.
  • Insgesamt sollte eine staerkere Betonung auf dem allgemeinen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Maßstaeben liegen. Scheidung sollte nicht als persoenliches Versagen, sondern als gesellschaftlich relevantes Lebensrisiko verstanden werden.
  • Es sollte für den absoluten Mangelfall eine angepasste Mangelbedarfsberechnung gesetzlich vorgeschrieben werden.

RA Manfred Hanesch, Darmstadt

Quelle: Report Nr.77, 9/98, S. 5 ff