Berechnung des Unterhalts im sogenannten Mangelfall

Die bisherigen Folgen der Reihe Armut durch Scheidung beschäftigten sich schwerpunktmäßig mit der Frage nach der Berechnung des Unterhalts zur Absicherung des sogenannten Lebensbedarfs. Auf welche Weise kann aber für beide Seiten der Unterhalt auf der Seite des Unterhaltsberechtigten, wie der Selbstbehalt auf der Seite des Unterhaltsverpflichteten sichergestellt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit seinem Einkommen bei Bedienung des Unterhaltsanspruches mit seinem Einkommen bei Bedienung des Unterhaltsanspruches unter den notwendigen Selbstbehalt fällt, diesen also  nicht mehr sicherstellen kann. In Bezug auf unser Ausgangsbeispiel, dem geschiedenen Ehepaar mit drei Kindern, läge dieser bei einem Betrag von DM 1.500,-. Diese Situation stellt den sogenannten Mangelfall dar. Dieser wird noch in die Begriffe des Mangelfalles und des sogenannten absoluten Mangelfalles aufgeteilt.

Der sogenannte Mangelfall besagt, dass das Einkommen entsprechend der Variante II des Aus­gangsfalls bei Bedienung des Unterhaltsansprüche bei einem Betrag unterhalb des Selbstbehalts liegt. Bei der Variante II verfügte der Unterhaltspflichtige über ein verteilungsfähiges Einkommen von DM 3.096,-. Die Unterhaltsansprüche lagen auf Seiten der Kinder bei DM 428,-, DM 344,- und DM 304,- und auf der Seite der geschiedenen Ehefrau bei einem Betrag DM 1.208,-. Dies ergab einen Gesamt- Anspruch von DM 2.314,- mit der Folge, das dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner nur noch ein Einkommen von DM 782,00 verbliebe. Dieses Situation beschreibt den Mangelfall. 

Der absolute Mangelfall lag in diesem Beispiel bei der Variante III a vor, bei der der Unterhaltsver­pflichtete infolge Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosenhilfe nur über ein insgesamt verteilungs­fähiges Einkommen von DM 1.470,33 verfügte. Die Behandlung dieses absoluten Mangelfalles, der in der Praxis bereits zum Regelfall avancierte, ist nicht geklärt.

Grundsätzlich obliegt die Verantwortung für den Unterhalt und damit für den Lebensbedarf bei den geschiedenen Ehepartnern. Die einzige Ausnahme besteht nur für den Kindesunterhalt, da Kinder für ihren eigenen Lebensbedarf noch nicht aufkom­men können und der Pflege und Erziehung mittler­weile wieder durch beide Elternteile für den Fall der Scheidung bedürfen. Diese Pflichtenbindung ist zum einen in den Bestimmungen zum Unterhalts­anspruch geregelt. Ebenso auch - und dieses ist typisch - in den Vorschriften des Strafgesetz­buches, in dem es u.a. in den Regelungen der §§ 170 ff StGB lapidar heißt: „Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhalts­berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe an­derer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Ohne den Lesern zu nahe treten zu wollen, kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Umgang dieser Bestimmung bereits leidvolle Erfahrungen gemacht und auch Existen­zen vernichtet wurden. Das Fatale dieser Rege­lung ist die Kriminalisierung vieler Unterhalts­schuldner und die Tendenz des Staates, ent­gegen dem Sozialstaatsgebot nach 20 I GG sich der Regelung einer grundlegenden Frage zu Lasten des Einzelnen zu entziehen, obwohl er zu der Sicherstellung der Grundlagen der Existenz und damit des Lebensbedarfs des Einzelnen im Rahmen des Allgemeininteresses verpflichtet ist. Jede Regierung kann nicht oft genug hieran erin­nert werden. Die Dimension dieser Problemstellung wird auch darin deutlich, dass der Unterhalt im Falle des Sozialhilfebezuges der Unterhalts­berechtigten im Wege der Legalzession an die Träger der Sozialhilfe, also die Städte und die Gemeinden, übertragen werden, die diese Beträ­ge eigenverantwortlich einzutreiben verpflichtet sind. Die Bedeutung der Klärung dieser Fra­gestellung kann daher nur in diesem eindeutigen Kontext erfolgen.


1. Der Mangelfall

Für den Mangelfall habe ich bereits in der Einleitung ein Beispiel gezeigt, das aber noch der näheren Er­läuterung bedarf.

Reicht das Einkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts für die Unterhaltsleistungen nicht aus, so ist für die Mangelfallberechnung in einem ersten Schritt nach dem Rangverhältnis mehrerer Berechtigter für Unterhaltszahlungen zu fragen. Nur bei Ranggleichheit ist eine anteilige Kürzung von Unterhaltsansprüchen möglich. Nur die Ansprüche der ranghöheren Anspruchsberechtigten werden zunächst bedient, die rangniederen folgen diesen nach mit dem Risiko, daß ihre An­sprüche nicht mehr bedient werden können. Auf der ersten Rangstufe stehen zunächst die minder­jährigen unverheirateten und die diesen gleich­gestellten Kinder. Gleichgestellt sind der Ehegatte und im Falle der Scheidung der geschiedene Ehegatte. Die neuen Ehepartner nur, soweit der geschiedene Ehegatte nicht privilegiert ist. Dies bedeutet nichts anderes, als das der neue Ehe­partner nur dann durchsetzungsfähige Ansprüche auf Unterhalt erwirbt, wenn im Falle der Kinder­betreuung der Unterhaltsbedarf sämtlicher Kinder und des geschiedenen Ehegatten und der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gewährleistet ist. Der mittlerweile häufig vorkommende Fall der Zweitehefrau ist damit im Falle der Familiengrün­dung in der ersten Ehe eindeutig benachteiligt und dürfte daher dem Regelfall entsprechen (vgl. BGH 104, 158 ff, NJW 1987, 1009 und Bestätigung durch BVerfG NJW 1984, 1523,).

Auf der 2. Rangstufe finden sich die volljäh­rigen, nicht nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierten Kinder und verheirateten Kinder. Die Mit­glieder der 3. Rangstufe sind z.B. die Enkelkinder oder der 4. Stufe die Eltern und Großeltern (in die­ser Reihenfolge).

Der Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor dem neuen Ehegatten setzt unter Berücksichti­gung der zahllosen Rechtsprechung folgendes voraus:

Einen Anspruch aus der Situation der Kindesbetreuung. Hierbei entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass eine Erwerbstätigkeit zu der Sicherung des eigenen Lebensbedarfs nicht zu­mutbar ist, wenn zwei minderjährige Kinder betreut werden. Eine Halbtagstätigkeit ist jedoch zumutbar, wenn diese z.B. ein Alter von ca. 9 und 15 Jahren haben. In unserem Ausgangsfall könnte für die geschiedene Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang einer Halbtagsstelle durchaus zumutbar sein. Die Frage, wann dies zumutbar ist, unterliegt immer noch der Rechtsprechung, obwohl der Gesetzgeber hierfür zumindest die Maßstäbe liefern sollte.

Einen Anspruch aus Billigkeitsgründen, so wenn es dem geschiedenen Ehepartner nicht möglich ist, einer Erwerbstätigkeit zu der Sicherung des Lebensbedarfs nachzugehen. Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit im Geschäft des Ehepartners oder die Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes.

Eine lange Ehedauer, wobei hierbei auch die anschließende Zeit der Unterhaltsberechtigung wegen Kindesbetreuung hinzuzurechnen ist. Lang ist z.B. eine Ehedauer von 15 Jahren.

Das Fehlen eines hypothetischen Anspruchs des neuen Ehepartners nach den § 1569 ff BGB, also eines eigenen Anspruchs auf Ehegattenunterhalt für die Zeit der Kinderbetreuung, wegen Alters, Krankheit. Arbeitslosigkeit oder bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorrangregelung selbst für den Fall bestätigt, dass so­wohl der geschiedene als auch der neue Ehepart­ner wegen Kinderbetreuung an einer Erwerbs­tätigkeit gehindert sind (vgl. BVerfG NJW 1984, 1523 ff). Offen ist dies aber noch für den Fall, dass die geschiedene Ehefrau das Scheitern der Ehe zu verantworten hat. Macht die geschiedene Ehefrau den vollen Unterhalt geltend und bleibt der neuen Ehefrau noch nicht einmal der Mindestun­terhalt, sieht der Bundesgerichtshof dieses noch als mit der Verfassung vereinbar an (vgl. BGH, NJW 1986, 2054). Diese einseitige Bevorzugung der ersten Ehefrau kann aber durch eine Verein­barung im Rahmen eines Scheidungsfolgenvertrages geändert werden (vgl. Kalthöner/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, Rdnr. 95-98). Einzige Ausnahme sind die Fälle des Sozialhilfebezuges

Nach unserem Ausgangsfall mit der geschiede­nen Ehefrau und den drei Kindern im Alter von 8, 10 und 15 Jahren ist damit auf gleicher Stufe der Unterhalt zu kürzen mit dem Zweck, den Selbstbehalt für den Unterhaltsverpflichteten von DM 1.500,-, der ihm nach den gängigen Richtlinien noch zuzustehen hat, zu sichern.

Wie bereits in dem Einleitungsaufsatz darge­stellt, vollzieht sich die Mangelfallberechnung nun in folgenden Schritten:

  • Ermittlung des für den Unterhalts zur Verfügung stehenden Einkommen

  • Quote des Gesamtunterhaltsbedarfs anhand der Differenz zwischen verteilbarem Einkommen und dem Gesamtunterhalt Übertragung auf die einzelnen Unterhaltsforderungen

  • Übertragung auf die einzelnen Unterhaltsforderungen

Anders ausgedrückt geschieht dies wie folgt:

Sollunterhalt nach den Regelsätzen (in DM)

Unterhaltspflichtiges Einkommen 3.096,-
Unterhaltsbedarf:
1. Kind (15 Jahre alt) 428,-
2. Kind (10 Jahre alt) 344,-
3. Kind (8 Jahre alt) 304,-
Geschiedene Ehefrau 1.238,-
Summe: 2.314,-



Der Selbstbehalt liegt bei DM 1.500,-, damit können nur DM 1.596,- an Unterhalt gezahlt bzw. verteilt werden (Istunterhalt).

Anteilig verteilbarer Unterhalt gegenüber dem Sollunterhalt (in DM)

Istunterhalt 1.596,-
Sollunterhalt 2.314,-
Quote: 1.596,- : 2.314,-
Quote damit bei 68,97%

 

Anteilsmäßige Kürzung für die einzelnen Unterhaltsberechtigten (in DM)

1. Kind (15 Jahre alt) 68,97% aus 428,- - 295,19
2. Kind (10 Jahre alt) 68,97% aus 344,- - 238,25
3. Kind (8 Jahre alt) 68,97% aus 304,- - 209,66
Geschiedener Ehepartner 68,97& aus 1.238,- - 853,68
Summe damit bei reduziert von 2.314,- -1.596,94

Nach Einführung der neuen §§ 1612 a und 1612 b BGB ergibt sich gegenüber dieser Berechnungsweise folgende Änderung. Danach müssen den minderjährigen Kindern der zweiten und dritten Altersstufe mindestens ein Unterhaltsbetrag von DM 424.- bzw. DM 502,- verbleiben. Da in unserem obigen Fallbeispiel dieser Mindestunterhalt nicht gewährleistet ist, wäre zu dem Ausgangsunterhalt von jeweils DM 428,-, DM 344,- und 304,- der Kindergeldanteil hinzuzurechnen, so dass sich der Unterhalt auf Beträge von jeweils DM 553,-, DM 469,- und DM 429,- erhöht. Laut der Vorschrift des § 1612 b V BGB darf in diesem Fall keine Anrechnung des Kindergelds erfolgen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass nur ein Betrag von DM 1.596,- zu verteilen ist. Für die Ehefrau verbliebe daher nur ein Betrag von DM 145,- an Unterhält. Grundgedanke ist die Absicherung des Kindes im sogenannten Mangelfall. Gleichzeitig auch die stärkere Betonung der Möglichkeiten des Ehepartners zu der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Diese Möglichkeit ist den Kindern verwehrt. Abzuwarten bleibt in welcher Weise die gerichtliche Praxis die seit dem 01.07.1999 geltende Regelung in ihre Unterhaltsberechnung einführen wird.

II. Der absolute Mangelfall

Im sogenannten absoluten Mangelfall ist nunmehr die Situation eingetreten, dass für den Verpflich­teten für seinen eigenen Lebensbedarf nicht mehr der notwendige Selbstbehalt verbleibt, sein Ein­kommen also unter DM 1.500,- liegt. Nach dem Ausgangsfall der Variante III a bezieht dieser nur noch ein Einkommen in Form von Arbeitslosenhilfe von DM 1.470,33.

Für diesen Fall bestand die Überlegung, das Kindergeld bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse miteinzubeziehen, wenn das übrige Einkommen zu der Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltsverpflichteten und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus­reichte (vgl. Stollenwerk Praxishandbuch Unter­haltsrecht, 2. Auflage, S. 287). In folgendem Beispiel dargestellt bestand also unter Berücksichtigung der Literatur nach den bis zum 01.07.1998 geltenden Maßstäben die folgende rein hypothetische Berechnungsmöglichkeit. Ausgangspunkt ist hierbei der Gesamtunterhalt von DM 2.314,-. Bei Anrechnung der DM 750,- ergäbe sich damit ein verteilungsfähiger Betrag von DM 720,83,-.

Die Folge wäre, dass dem Unterhaltsverpflichteten nicht einmal der notwendige Selbstbehalt verblieben wäre. Diese Berechnung ist daher nur als zugespitzte Darstellung der These der Anrech­nung des Kindergelds bei dem Unterhaltsverpflichteten anzusehen und soll die damit verbundenen Probleme nur verdeutlichen. Tatsächlich hat der BGH diese These grundsätzlich verworfen und wies darauf hin, eine Einbeziehung in die Verteilungsmasse auf Seiten des Unterhaltspflichtigen sei weder vom Gesetz her geboten, noch zweck­mäßig. Ebenso wies der BGH auf eine hierfür fehlende Gesetzesvorschrift hin. Damit wird das Kindergeld auch nicht dem Einkommen des Verpflichteten zugerechnet, das die Leistungsfähigkeit bestimmt (vgl. BGH, FamRZ 1997, 8136, 810).

Seit Einführung der §§ 1612 a und b BGB sind die Kinder gegenüber dem Ehepartner bevorzugt mit Unterhalt zu bedienen. Hierbei wurde eine im Mangelfall bestehende Unterhaltspraxis der Gerichte letztlich nochmals bestätigt. Dieser Schutz zugunsten der Kinder zeigt sich darin, dass der Unterhalt nicht den Regelbetrag der Regelbedarfsverordnung unterschreiten darf. Die in der Unter­haltsberechnung übliche anteilige Berücksichtigung des Kindergelds entfällt nach § 1612 b V BGB. Nunmehr also wird das Kindergeld im Mangelfall bei Unterschreitung des notwendigen Regelbetrags bei der Berechnung des Unterhalts nicht mehr als Abzugsposition einbezogen (vgl. Pa­landt/Diederichsen, 58. Auflage, § 1612 b BGB, Rdnr. 24)

Im absoluten Mangelfall entfällt der Kindesunterhalt, sobald das einsetzungsfähige Netto­einkommen den Selbstbehalt von DM 1.500,- unterschreitet (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1612 b BGB Rdnr. 25). Dieses gilt in erster Linie für alle minderjährigen Kinder, die von dem Unterhaltspflichtigen getrennt leben, sofern die Eltern über getrennte Haushalte verfügen und das Kind einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Un­terhaltspflichtigen hat. Ebenso für ältere Kinder, die bei den Eltern oder in einem Haushalt leben und die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Ebenso ist das unterhaltsberechtigte Kind darauf verwiesen, im Falle der Auszahlung des Kindergelds an den Unterhaltspflichtigen die Aus­zahlung an sich mit den Mitteln des öffentlichen Rechts geltend zu machen, also gegen den Lei­stungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit, zu klagen.

Bei dem Ehepartner erkennt die Rechtspre­chung keinen Mindestunterhalt im Sinne eines ta­bellarischen Mindestwerts als unterhaltsberechtig­ten Ehepartner an. Für den absoluten Mangelfall lehnt der BGH jedoch im Gegensatz zu den Kin­dern die Festlegung eines Unterhaltsbedarfs auf der Grundlage von Mindestbedarfssätzen ab, da der Unterhaltsbedarf zunächst individuell rein nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu ermitteln ist. Erst danach ist zu klären, inwieweit dieser über­haupt noch bedient werden kann. Für die alleinige Einführung von Mindestbedarfssätzen bei Kindern spreche die besondere Schutzwürdigkeit. Diese beruht auf dem Umstand, daß diese noch nicht in der Lage sind, den eigenen Lebensbedarf durch eine angemessene Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. BGH, FamRZ 1996, 345 ff).

Diese Haltung ist aus der Sicht der Rechtsprechung konsequent und folgerichtig gedacht, wenn man die Sicherung des Kindes im Mangelfall in den Vordergrund stellt. Leider fehlt es hinsichtlich der Ausgangsfrage, wie ein Abrutschen in die Armut zu verhindern ist, an Konsequenz, da letztlich nur eine Verteilung des verteilungsfähigen Einkommens zugunsten des Kindes erfolgt. Dieser Schutz ist notwendig. Ebenso ist es auch folgerichtig, die Er­werbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten für den Mangelfall in den Vordergrund zu stellen, sofern diese möglich ist. Damit wird die Erwerbsobliegenheit in einem stärkeren Maße in die Überlegung einbezogen, den Lebensbedarf auf beiden Seiten sicherzustellen. Grundsätzlich entfällt die Klärung der Frage, was den Ehepartnern im Mangelfall noch an Mitteln für den eigenen Bedarf verbleiben muss. Der notwendige Bedarf für den unterhalts­berechtigten Ehegatten wird noch nicht mit dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltsverpflich­teten gleichgesetzt. Erst hierdurch kann definiert werden, über welche Mittel beide Seiten verfügen müssen, um ihren Lebensbedarf zu bestreiten, ohne dem Sozialamt zur Last zu fallen. Hervor­zuheben ist jedoch der mit der Regelsatzverordnung für den Kindesunterhalt verfolgte Zweck, das Existenzminimum für das Kind zu sichern (Palandt/Diederichsen, Anhang zu § 1612 a BGB Rdnr. 4). Ebenso eine turnusmäßige Dynamisierung an die geänderten Lebensverhältnisse. Dieses Prinzip müsste auf alle Beteiligten in dem Unterhaltsfalle berücksichtigt werden. Zu kritisieren bleibt für den Unterhalt an den Ehepartnern noch die bisher bestehende einseitige Bindung an die ehelichen Lebensverhältnisse bei der Bemessung des Unterhalts, die auch bei der Ermittlung des Mangelfalles entsprechend § 178 BGB zu be­achten ist (vgl. BGH, FamRZ 1995, 345 ff; 1996, 345 ff).

Damit ist auch der Gedanke der Existenzabsicherung stärker betont worden. Letztlich fehlt es nur noch an dem Gedanken einer grundlegenden von einem Selbstbehalt unabhängigen Existenzabsicherung für den Unterhaltsverpflichteten. In jedem Falle besteht das Problem, dass vor allem der Unterhaltsverpflichtete trotz positiver Ansätze im Mangelfall unterhalb des Sozialhilfeniveaus liegt.

RA Manfred Hanesch

Quelle: Report Nr. 81. 9/99, S. 13 ff