Ehereform mit oder Ohne PartnerInnenvertrag

In der Bearbeitung familienrechtlicher Fragestellungen sieht man sich häufig einer Situation ausgesetzt, in der man für den eigenen Mandanten eine möglichst sichere Perspektive für seinen weiteren Lebensweg bieten muss. Andererseits hat die Gegenseite ebenfalls einen Anspruch auf eine angemessene finanzielle Ab­sicherung für den Fall der Trennung und Scheidung. Hierbei soll die Existenz­grundlage für den Unterhaltsberechtigten zuzüglich der Kinder ebenso wie für den

Unterhaltsverpflichteten sichergestellt werden.

Oft sieht man sich mit der Frage konfrontiert, dass der Mandant keine Motivation zum Festhalten an seiner beruflichen Existenz erhält. Hierbei spie­len Fragen der Arbeitslosigkeit als Spät­folge einer nicht ausreichend verarbei­teten Trennung und Scheidung eine Rolle. Für den Unterhaltsberechtigten gilt dieses gleichermaßen, da dieser im Falle der Kindesbetreuung oft nicht in der Lage ist, seine Existenzgrundlage in ausreichendem Um­fang durch die Aufnahme einer Erwerbs­tätigkeit abzusichern. Für diesen Fall sieht das Gesetz pauschal die Pflicht vor, Unterhalt zu zahlen. Den genauen Um­fang bestimmt die Rechtsprechung in unterschiedlicher Art und Weise. Der Gesetzgeber hält sich an dem Punkt der genauen Ausgestaltung dieser Pflicht vor­nehm zurück. Er überlässt dies komplett den Betroffenen. Ist nun genügend an Einkommen für die Verteilung übrig oder sind beide Partner berufstätig, bereitet dieser Fall keine Probleme. Anders bei Arbeits- oder Erwerbslosigkeit auf einer oder beiden Seiten. Diese Interessenpole müssen in Zukunft unter dem Begriff der Sicherung der Existenzgrundlage oder des notwendigen Lebensbedarfs neu in Ein­klang gebracht werden, soll insbesondere das Unterhaltsrecht den o. g. Aufgaben noch gerecht werden können.

Konkreter Anlass für tiefergehende Überlegung sind die neueren Ansätze im Bereich der Rechtsprechung zu Unterhaltsfragen, wie die stärkere Förderung der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau oder der Ausschluss eines nachehelichen Unterhaltsverzichts für besondere Situationen bei Abschluss des Vertrages (Schwangerschaft der Ehe­frau). Ebenso die Überlegungen, nun­mehr auch die Unterhaltspflicht für gleichgeschlechtliche Paare einzuführen. Wissen diese Paare wirklich, worauf sie sich einlassen? „Trennung" und „Schei­dung" haben sie noch vor sich. Weiterer Anlass ist auch das Nachdenken über die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen der Familie, des Einzelnen, die gegen­wärtig für alle nicht mehr genügend ge­sichert sind. Hat das Grundmodell der alleinigen Eigenverantwortung im Bereich des Familienrechts überhaupt eine Chance? Maßgeblich war bisher allein die Überlegung, dass beide Ehepartner nach ihren Möglichkeiten zu einem Familienunterhalt beitragen können und müssen. In der Realität konnte oft nur einer der Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nach­gehen. In diesem Fall musste er dem anderen Ehepartner im Trennungsfall in Form von Unterhalt oder Versorgungs­ausgleich ein Äquivalent für seinen freiwilligen Verzicht auf die Möglichkeit einer eigenen Erwerbsmöglichkeit bieten. Die Realität sieht aber oft nur eine Mangelfallberechnung vor, die eingreift, sofern dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts im Monat weniger als der Selbstbehalt für die Deckung seines Lebensbedarfs verbleibt. Dieser liegt seit dem 01.07.2001 nach der neuesten Düs­seldorfer Tabelle für den Unterhaltspflich­tigen bei 840,00 Euro gegenüber Minder­jährigen und bei 1.000,00 Euro gegenüber erwachsenen Kindern und dem anderen Ehepartner. Der Selbstbehalt berücksichtigt lediglich einen Mietbedarf von pauschal 360,00 Euro bzw. von 440,00 Euro. Vergleicht man diese Zahl z.B. mit dem Sozialhilfebedarf, der je nach Mietstufe unterschiedlich hoch ausfallen kann, werden die unterschiedlichen Maßstäbe bereits sichtbar.

Gleichzeitig ist der Unterhalt infolge der Mangelfallberechnung jedoch derart gering, dass die Unterhaltsberechtigten ebenfalls der Sozialhilfe unterliegen kön­nen. Die Allgemeinheit muss für die dann bestehenden Lücken in jedem Fall in Form von Sozialhilfeleistungen einstehen. Die­ses verdeutlicht besonders eine Gegen­überstellung der Mangelfallberechnung und des Sozialhilfebedarfs am Beispiel. Bei den Ausgangszahlen wird ein über­durchschnittliches Einkommen des Un­terhaltsverpflichteten während der Ehe­zeit angesetzt und dem Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten im Normalfall gegenübergestellt:

Ausgehend von einem Bruttoein­kommen von 2.556,45 Euro bildet ein Nettoeinkommen unter Abzug des not­wendigen Steuersatzes und der Sozialab­gaben von derzeit ca. 42 % von ca. 1.420,00 Euro entsprechend den unter­haltsrechtlichen Grundsätzen die Basis für die Mangelfallberechnung. Der Unterhalt ist (Normalfall nach der Düsseldorfer Tabelle) für die nicht erwerbstätige Ehe­frau und zwei Kinder (im Beispiel 5 und 9 Jahre alt) zu zahlen. Beide Seiten leben in einer Mietwohnung nach Mietstufe 6 des WoGG, was zur Berechnung des Miet­anteils nach § 8 WoGG herangezogen wird. Hinsichtlich des Kindergeldes ist anzumerken, dass es bei der Sozialhilfe­berechnung als Einkommen bei der Unterhaltsberechtigten in Abzug gebracht wird.

Im Ergebnis verbleibt bei der Unter­haltsberechtigten ein Unterhalt von 548 Euro und eine Kindergeldsumme von 430 Euro, dies ergibt zusammen 978 Euro. Der Sozialhilfebedarf entspricht demgegenüber 1.110 Euro, so dass ein verbleibender Bedarf von 132 Euro zu konstatieren ist. Beim Unterhaltsverpflichteten hingegen besteht ein Sozialhilfebedarf von 682 Euro und ein verbleibendes Einkommen von 872 Euro.

Wird die Situation der Betroffenen unter Mietstufe 6 denjenigen unter Mietstufe 1 für die anteilige Woh­nungsmiete gegenüber­gestellt, so ergibt sich hinsichtlich unseres Beispiels folgendes: Die anteilige Wohnungs­miete beträgt bei Stufe 6 für den Unterhaltsverpflichteten 400 Euro und für die Unterhaltsberechtigte 518 Euro - bei Stufe 1 hingegen 284,40 Euro für den Unterhaltsver­pflichteten und 367,50 Euro für die Unter­haltsberechtigte. Dies macht immerhin einen Unterschied von 115,60 Euro bzw. 150,50 Euro aus.

Aus diesem einfachen Beispiel lassen sich folgende Rückschlüsse ziehen: Selbst bei Annahme überdurchschnittlicher Ein­künfte ist eine Mangelfallberechnung im Ausgangsfall unumgänglich. Hierbei lebt insbesondere der Unterhaltsverpflichtete unter dem Sozialhilfesatz. Ebenso aber auch der Berechtigte, der nur unwesentlich über diesem Satz liegt. Regionale Unter­schiede bleiben bei der Mangelfallberech­nung, zum Beispiel im Bereich der Mieten, unberücksichtigt. In jedem Falle ist der Unterhalt damit ein Problem der Allge­meinheit. Daher sind zunächst einheit­liche Bezugsgrößen zu fordern, um die Be­rechnung unter dem Begriff des Lebensbe­darfs zu subsumieren - dieses gilt sowohl für den Begriff des Lebensbedarfs nach dem Unterhaltsrecht wie auch für den Sozialhilfebedarf.

Die leitende Idee unserer Überlegungen besteht sicherlich darin, das beide Partner nach der Trennung oder der Scheidung einen Anreiz erhalten sollen, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wenn wir aber nachfragen, in welchem Umfang infolge eines noch bestehenden fehlenden Anreizes zu der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit der Unterhalt verweigert wird, so liegen momentan keine konkreten Zahlen vor. Wir können nur Rückschlüsse (über die Jugendämter) über die Anzahl der Fälle von Unterhaltsvorschüssen an Minder­jährige unter 12 Jahre und von Sozialhilfe­leistungen bei Unterhaltszahlungen an deren Empfänger ziehen.

Amtsgerichte könnten Statistiken über die Anzahl der notwendigen Mangelfallberechnungen anbieten. Die vorhandenen Möglichkeiten lassen einen konkreten Rückschluss auf den Umfang unseres Problems aber nicht zu. Auch auf diese Frage sollten wir antworten können.

In einer neuen Entscheidung stellt der BGH auf die Frage der Berücksichtigung der Einkommen bei der Ehefrau ab und fördert die Möglichkeit der Ehefrau, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hierzu hat der BGH die Berechnungsmethode geändert. Neben einer genauen Analyse dieser Ausgangsdaten sind ebenso Thesen oder Zielvorgaben an eine Reform des Unter­haltsrechts zu formulieren, mit denen eine Problemlösung möglich erscheint. Diese Angleichung ist unumgänglich.

  • Die Ehepartner sollten zunächst versuchen, wie in einer BGB-Gesellschaft, Zielvorstellungen für das Zusammenleben zu formulieren, um zu einer Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushaltsarbeit zu gelangen, die auch eine gemeinsame Erziehungsarbeit mit einschließt. Der Unterhalt knüpft hieran an, indem dem nicht erwerbstätigen Ehepartner ein Ausgleich für den Verzicht auf die Tätigkeit zufließen soll. Hierbei ist der Ehevertrag wichtig, jedoch nicht aus­reichend, sofern sich seine Grundlagen in neuen Lebensabschnitten ändern. Wesentlich ist hierbei die gemein­same Beteiligung beider Ehepartner an der Bildung eines gemeinsamen Vermögens für die Familie - unabhängig von Fragen nach dem Ausschluss eines Zugewinnaus­gleichs. Beide sollten nach ihren Möglich­keiten auf ein gemeinsames Konto ein­zahlen mit der Folge, dass der Überschuss zum Zeitpunkt der Ehescheidung ähnlich der BGB-Gesellschaft aufgeteilt werden kann. Beide könnten auch für sich ihre Rentenansprüche einzahlen, die nicht auf­geteilt werden müssen. Verzichtsformulierungen in diesem Vertrag ziehen das Problem nach sich, nicht anerkannt zu werden, wenn einer der Parteien bei Vertragsabschluß schwan­ger ist oder der Sozialhilfe unterliegt. Ebenso können diese Verzichtserklärun­gen in dem Ausgangsbeispiel sittenwidrig und damit unwirksam sein. Zielvorstellung des Gesetzgebers ist nach wie vor, die Lebensgrundlage der Familie in den §§ 1353 ff BGB abzusichern. Daher müsste überhaupt die Lebensgrundlage formuliert werden, um eine Grundabsicherung gegen heutige Risiken, wie den Arbeitsplatzverlust o.ä. zu erlangen. Schließlich sind in dem Bereich des Unter­halts für den getrenntlebenden oder geschiedenen Partner die individuellen ehelichen Lebensverhältnisse maßgeb­lich. Wir bräuchten ein Familieneinkom­men, dass sich an dem tatsächlichen Bedarf orientiert. Sollte eine Erwerbspflicht für beide Ehepartner gefordert werden, müsste aber vor allem das Problem der Kindererziehung derart gelöst werden, dass im Gegenzug beide die Kinder zu gleichen Teilen betreuen können. Dazu sind viele mittlerweile auch bereit, können dieses aufgrund der beruflichen Belastung nicht. Daher müssen mehr Teilzeitstellen gefordert werden, dies wäre auch die Angelegenheit der Tarifparteien. Der Zweitehepartner hat ohnehin (auch bei Realisierung eines Kinderwunsches) nur die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er erhält gegenüber der geschiedenen Ehefrau und den Kindern nur nachrangig Unterhalt, einen verringerten Familienunterhalt, ebenso - infolge des Versorgungsausgleichs - eine nur geringere Rente. In ihm konzentriert sich das Risiko des Ausfalles des Unterhaltspflichtigen gegenüber den Kindern aus erster Ehe - durch das Aufleben einer Unterhaltspflicht in seiner Person. Sollte eine stärkere Förderung der Erwerbstätigkeit erfolgen, muss dies aber auch für den Unterhaltspflichtigen gel­ten, der sich nach wie vor häufig in­folge eines fehlen­den Anreizes seiner Erwerbstätigkeit entzieht. Würde z.B. der Selbstbehalt bei einer gleichzeitigen Förderung der Teilzeitarbeitstätigkeit des Unterhaltsberechtigten angehoben werden, so würden mehr Betroffene einer Erwerbstätig­keit nachgehen. Folg­lich könnte auch mehr an Unterhalt gezahlt werden. Auf­schluss über den Umfang dürfte die Gegenüberstellung der tatsächlichen Unterhaltszahlungen in der Gegenwart und der zu erwartenden Unterhaltszahlung in Zukunft vermitteln. Der Ehevertrag sollte trotz der struk­turellen Mängel im Rahmen des § 11 EheG eine Grundvoraussetzung für die Eheschließung werden, der man auch durch den Nachweis einer Beratung genügt.

 

Abschließend ist nach wie vor über eine Reform des Ehemodells nachzuden­ken, und dabei dem heutigen sozialen Standard einer Lebensabschnittsgemeinschaft Rechnung zu tragen. Zielvorstellung könnte dabei etwa sein:

Der Unterhalt ist zeitlich zu befristen, d. h. bei einer kurzen Ehedauer auf 3 Jahre, für die Dauer der Kindererziehung bis zum 5. Lebensjahr des jüngsten Kindes.

Der Zugewinnausgleich erfolgt durch eine Aufteilung der erworbenen Vermögen während der Ehezeit, sie fließen in ein ge­meinsames Konto, das unter den Ehepart­nern nach Abschluss der Ehezeit aufgeteilt wird. Vergleichbar ist dies mit der Ver­teilung des Gewinns einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Der Kindesunterhalt ist von beiden Elternteilen zu leisten, sofern nicht Rege­lungen existieren, die dieses Risiko der Versichertengemeinschaft auferlegen. Der Kindesunterhalt muss sichergestellt bleiben. Ebenso können die Partner Vorsorge für den Versorgungsausgleich treffen, dem z.B. während der Ehezeit eine Verteilung der Beiträge in eine private Altersabsicherung erfolgt.

Durchsetzbar sind diese Vorstellung bereits zum jetzigen Zeitpunkt, da die Regelungen des Familienrechts Zielvorstellungen for­mieren, diese aber in der Ausgestaltung offen lassen. Die Regelung des § 1360 BGB lässt offen, in welchem Umfang beide Partner ihren Obliegenheiten gegenüber der ehelichen Gemeinschaft nachkom­men können. Das bedeutet, beide Partner könnten in gleichem Umfang erwerbstätig sein und sich um die Pflege der Kinder kümmern. Der Unterhaltsanspruch für beide Ehepartner unterliegt im Rahmen des § 1569 BGB zunächst der Erwerbs­obliegenheit, gefordert ist nach wie vor, dass beide zunächst für sich selbst sorgen müssen. Die zeitliche Beschränkung für den Fall der Kindererziehung ist ebenfalls von der Rechtsprechung anerkannt. Die Partner können den Zugewinnausgleich ausschließen - sie können sich im Rah­men der Vertragsfreiheit auf eine andere Ausgleichsform einigen. Ansatz bieten z.B. die §§ 730 ff BGB. Nach § 1363 BGB behält der Ehepartner sein jeweiliges Vermögen. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist die Billigkeitskontrolle zu beachten (Beachtung und Ausgleich der beiderseitigen Interessen).

Weitergehende Ansatzpunkte könnten insofern sein:

  • Jeder Partner sorgt für seine wirtschaftliche Zukunft in der Gegenwart von Ehe und Partnerschaft. Kümmert sich ein Partner nur um Haushalt und Kinder, muss ihn der andere mit der Hälfte seines Einkommens entlohnen. Partner mit ungeregelter Arbeit und wechselnden Einkünften müssen darüber einen notariellen Vertrag schließen. Der Zugewinn wird sofort hälftig geteilt, nur über unteilbare Gewinne (Grundstücke) wird im Anschluss entschieden. Jeder zahlt aus seinen Einkünften in seine eigene Sozialversicherung und sorgt auf diese Weise eigenverantwortlich für sein Alter vor. Unabhängig davon schließen beide eine eigene private Rentenversicherung. Es erfolgt eine andere Einteilung der Steuerklassen. Gegenwärtig ist der Unterhaltspflichtige in der Steuerklasse 3 zu führen, da er nach wie vor für den Lebensbedarf auf Seiten der Unterhaltsberechtigten sorgt. Dies ist vom gleichen Grundgedanken wie bei bestehender ehelicher Gemeinschaft geprägt. Unabhängig davon soll die Möglichkeit bestehen, vertragliche Regelungen für die Absicherung des Kindesunterhalts zu treffen. Sollten nur einige dieser Zielvorstellungen realisiert werden können, könnten entsprechende Absicherungen vertraglich herbeigeführt werden. Diese Möglichkeit bietet nach wie vor der Ehevertrag, verbunden allerdings mit der Unsicherheit der Unterbindung durch die Rechtsprechung. Ziel der Überlegungen muss die Sicherstellung der Lebensgrundlage für die von Trennung und Scheidung Betroffenen sein. Eine Diskussion dieser Frage steht ohne weiteres im Kontext mit dem Thema „Grundsicherung".


Rechtsanwalt Manfred Hanesch

 

Quelle: Ansprüche 1/2002, S. 20 ff