Gegensätze und Gemeinsamkeiten

Selbstbehalt und Sozialhilfe

Der einführende Artikel zum Thema Unterhalt und Armut im ISUV-Report 77 wirft weitere Fragestellungen auf, die der Klärung bedürfen und ohne die eine Angleichung der Berechnung von Unterhalt und Sozialhilfe nicht möglich ist. Eine Forderung des Einführungsartikels war die These: Der Selbstbehalt ist stärker mit den Bezugsgrößen für die Gewährung von Sozialhilfe in Einklang zu bringen. Dieser sollte auch entsprechend der Sozialhilfe im Einzelfall berechnet werden.

Zunächst ist zu fragen, in welcher Weise sich der Sozialhilfesatz Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter errechnet. Hierbei ist zu fragen, welches Einkommen für die Ermittlung des tatsächlich auszuzahlenden Sozialhilfesatzes maßgeblich ist. Danach ist zu klären, welcher sich hieraus ergebende unabdingbare Eigenbedarf dem Betroffenen Unterhaltsschuldner anhand der Kriterien des Sozialhilfesatzes im Einzelfall verbleiben muss und in welcher Weise danach der Selbstbehalt zu präzisieren wäre.

Auszugehen ist damit von den zunächst gegensätzlichen Begriffen, wie dem Selbstbehalt und dem Eigenbedarf. Beide beziehen sich auf die Regelung eigenständiger Sachverhalte nach unterschiedlichen Rechtsgebieten, dem Sozialhilfe- und dem Familienrecht. Beide Begriffe zielen aber auf die Sicherung des Unterhaltsschuldners im Falle bestehender Unterhaltspflichten ab. Der Begriff des Eigenbedar­fes fragt hierbei nach dem Mindestbedarf an Sozialhilfe, der dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss. Der Begriff des Selbstbehalts stellt nur eine lediglich von der Rechtsprechung definierte Re­chengröße dar, die versucht, diesen Bedarf für den Unterhaltsverpflichteten ohne Bezugnahme auf den Sozialhilfebedarf zu sichern. Bezeichnenderweise ist der Selbstbehalt definiert für den Fall der Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehefrau und einer oder mehrerer gemeinsamer ehelicher Kinder zu präzisieren (so z. B. DM 1.500,-).

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: Zunächst hat man mit zwei unterschiedlichen Konstellationen zu arbeiten, die eigentlich wenig gemein haben. Der Antragsteller von Sozialhilfe verfügt über einen Anspruch gegenüber dem Sozialamt, der Unterhaltspflichtige, der einen Anspruch zu erfüllen hat, kann keinen eigenen Anspruch geltend machen. Er möchte aber berechtigterweise seinen „Mindestlebensstandard“ gesichert wissen. Kurz gesagt, der eine möchte mit einem Antrag ein bestimmtes Ein­kommen im Monat in Form von Sozialhilfe erzielen, der andere trotz Bedienung eines Anspruches ein bestimmtes Einkommen erhalten. Es soll jeweils ein Lebensbedarf in einer bestimmten Höhe erhalten bzw. gesichert sein. Diese sind als Bezugsgrößen einander anzugleichen.

Für den Bereich der Sozialhilfe ist dieser Grundbedarf wie folgt zu ermitteln:

Anhand des § 76 BSHG wird das Einkommen des Betroffenen geprüft, wenn er einen Sozialhilfeanspruch geltend macht. Ausgangspunkt ist die Frage nach der Höhe des monatlichen Einkom­mens, also dem Bruttoeinkommen. Hiervon werden Abzüge zugelassen für die zu entrichtenden Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Ebenso die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

Zur Veranschaulichung eine typische Fallkonstellation: Es ist von folgenden Bezugsgrößen auszugehen:

Die berufstätige Ehefrau verfügt bei einem Brut­togehalt von DM 3.600,- über ein Nettoeinkommen von DM 2.311,12 (vergl. hierzu auch ISUV-Report 77, Fallkonstellation III b). Hierbei erfolgte ein Abzug von DM 1.288,88 an Steuern und Sozialabgaben. Legt man den § 76 BSHG weiter zugrunde, könnte sie für die Ermittlung des Sozialhilfebedarfes in Er­weiterung des Ausgangsfalles auch Werbungs­kosten in Abzug bringen. Hierzu zählen nach § 3 IV Dienstverordnung (DVO) notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, notwendige Beiträge für Berufsverbände (z. B.: Gewerkschaftsbeitrag) und notwendige Mehraufwendungen für die Führung eines doppelten Haushaltes. Hierfür werden konkrete Sätze in Ansatz gebracht. Beispielsweise wird für Fahrten zur Ar­beitsstätte eine Pauschale von DM 10,- für jeden mit Pkw gefahrenen Kilometer bis zur maximalen Ent­fernung von 40 Kilometer angesetzt. Nach dieser Regelung könnte maximal eine Pauschale von DM 400,- im Monat angesetzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für nichtselbständig Beschäftigte. Legt die Ehefrau daher eine Wegstrecke von 20 Kilometer zurück, kann sie im Monat maximal einen Be­trag von DM 200,- absetzen. Einkünfte aus Vermie­tung oder Verpachtung oder aus Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt und werden in diesem Bei­spiel auch nicht erzielt.

Sollte die Anspruchstellerin mit anderen, wie einem - auch in nichtehelicher Gemeinschaft - Partner zusammenleben, wird auch dessen Einkommen auf die gleiche Weise berücksichtigt. Ansatzpunkt hierfür ist der Begriff der Haushaltsgemeinschaft nach § 16 BSHG, die von einer sogenannten Le­bens- und Wirtschaftsgemeinschaft des Anspruchstellers mit anderen in seinem Haushalt lebenden Per­sonen ausgeht. Gemeint ist das Leben und Wirt­schaften aus einem gemeinsamen Topf, also die ge­meinsame Bestreitung aller notwendigen Ausgaben für den Lebensbedarf aus der Summe aller Einkünfte. Demnach gelten diese Grundsätze auch für die­sen Partner mit der Konsequenz, daß auch dessen Einkommen auf diese Weise anspruchsmindernd gegenüber dem Sozialamt in die Berechnung des verbleibenden Sozialhilfebedarfes mit einfließt. Hin­zukommt, daß auch das Kindergeld für die Kinder anspruchsmindernd im Rahmen des Einkommens zu berücksichtigen ist.

Danach kommt es zu folgender Konstellation:

Nettoeinkommen der Ehefrau DM 2.311,12
Abzug für Gewerkschaftsbeitrag DM 25,-
Abzug für Fahrkosten DM 200,-
Verbleibt DM 2.086,12
Kindergeld DM 660,-
Unterhalt DM 313,95
Kindesunterhalt DM 1.076,-
Summe DM 4.136,07
Sozialhilfesatz DM 3.275,70
Sozialhilfebedarf DM 0,-

Käme ein Nettoeinkommen des Partners von ca. 1.500,- (Selbstbehalt bei eigener Unterhaltspflicht) hinzu, verfügte nach sozialhilferechtlichen Kriterien der unterhaltsberechtigte Teil und gleichzeitige Anspruchsteller für Sozialhilfe über ein Einkommen für den gemeinsamen Lebensbedarf mit dem neuen Partner zusammen von DM 5.686,07, wobei der Sozialhilfebedarf des Lebenspartners bei DM 541,- und der Sozialhilfesatz bei einem Gesamtbetrag von DM 3.816,70 liegt, der hierbei jedoch bei weitem über­schritten wird. Die Folge ist der Wegfall des Sozialhilfeanspruches. Anzumerken bleibt, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung des Sozialhilfebedarfes prinzipiell auch einzelne Unterhaltszahlungen und Kindergeldansprüche zum Nachteil eines einzelnen Anspruchstellers anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

Nach „Variante III b" (vergleiche hierzu Report 77, Seite 6) verfügt der Unterhaltsverpflichtete bei einem Nettoeinkommen von DM 3.096,- nach Abzug des Unterhaltes von DM 1.389,95 lediglich über ein ver­bleibendes Nettoeinkommen von DM 1.706,05 für seinen Lebensbedarf. Der Unterhalt für den geschie­denen Ehepartner liegt damit in Korrektur zu dem Ausgangsfall des Eingangsartikels in der Variante III b bei einem Betrag von DM 313,95, der im Falle der Er­werbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist.

Der Sozialhilfebedarf ermittelt sich unter Berück­sichtigung obiger Werbungskostenpauschalen wie folgt:

Nettoeinkommen DM 1.706,05
Werbungskosten DM 200,-

verbleibt für den Lebensbedarf: DM 1.506,05 ,

Damit läge er über dem Selbstbehalt von DM 1.500,- nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen und müsste den vollen Unterhalt weiterhin bezahlen. Nicht so nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, wie sie für den Eigenbedarf aufgestellt werden:

Dem Unterhaltsschuldner sind folgende Beträge für den „sozialhilferechtlichen" Eigenbedarf grundsätzlich zu belassen, der gemäß den Empfehlungen des Deutschen Vereins wie folgt ermittelt wird:

Regelsatz DM 541,-
Abgeltung einmaliger
Leistungen (20%) DM 108,20
Wohn- und Heizkosten (tatsächlich) DM 650,-
Erwerbstätigenfreibetrag (50%) DM 270,50
gesamt: DM 1.569,70

In der Ausgangsvariante ergibt sich in unserem Fall im Gegensatz hierzu jedoch ein Eigenbedarf von DM 1.546,45, der sich wie folgt errechnet:

Berechnungssatz DM 541,-
Zulässiger Wohnbedarf DM 581,25,-
Nebenkosten DM 200,-
Krankenversicherung DM 204,20
Summe DM 1.546,45

Damit wäre in der Variante III b bei Berücksichti­gung der Kilometerpauschale eine sogenannte Mangelbedarfsberechnung vorzunehmen, nach der sich der Unterhalt von ursprünglich DM 1.389,95 auf einen Gesamtbetrag von DM 1.343,50 reduziert. Ein Abzug von Unterhaltszahlungen von dem verblei­benden Nettoeinkommen kennt das Sozialhilferecht als anerkannten Grundsatz nicht. Da im Unterhaltsrecht eine Kilometerpauschale generell nicht allgemein einen gesetzlich normierten Grundsatz darstellt, wäre dieser streng genommen auch nicht berücksichtigungsfähig. Dieser bleibt daher allein der richterlichen Auslegung überlassen.

Eine Angleichung der Bezugsgrößen Selbstbehalt und Eigenbedarf ist auch aus anderen Gründen zwin­gend. Das Sozialstaatsgebot nach Art. 1 I und 20 I GG verpflichtet den Gesetzgeber, eine  sozialpolitisch notwendige Entscheidung für eine Angleichung der Ver­hältnisse durchzuführen. Der Einzelne kann nicht auf deren Einhaltung klagen. Eine Vereinheitlichung der Bezugsgrößen würde daher dem Rechtsfrieden dienen und zu einer Angleichung der Regelung des sogenannten Einzelfalles führen. Sowohl der Eigenbe­darf wie auch der Selbstbehalt sollen sicherstellen, dass der Unterhaltspflichtige durch seine Unterhaltsleistungen nicht selbst sozialhilfebedürftig wird. Der Eigenbedarf wird im Hinblick auf den Sozialhilfebedarf ermittelt, der Selbstbehalt dagegen nur pauschal.

Fasst man die bisherigen Ausführungen zu­sammen, ergibt sich für eine Änderung des bestehenden Unterhaltsmodells folgendes Bild, das man als Modell für eine Änderung der Ge­setzeslage zugrundelegen sollte:

Der Unterschied zur Ermittlung der Unterhaltspflicht liegt u.a. darin, dass Abzüge nach § 3 IV DVO zu § 76 BSHG für die Ermittlung des sozialhilferechtlich relevanten Einkommens erfolgen, also eine Pauschale von Werbungskosten im Bereich des Familienrechtes grundsätzlich möglich ist, in der Recht­sprechung der OLGs jedoch nicht einheitlich und vor allem auch gesetzlich nicht vorgeschrieben wird. An­sprüche auf Unterhalt und Kindergeld sind bei dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nicht abzugsfähig und bleiben auch bei der Er­mittlung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten weitgehend außer Betracht.

Ebenso ist auch das Vermögen für die Sozialhilfe einzusetzen. Dies bedeutet, dass nach § 88 BSHG alle Vermögenswerte von DM 2.500,- für eine Einzelperson und von DM 500,- pro Kind für den Lebensbedarf aufzuwenden sind. In unserem Ausgangsfall wäre ein Vermögen über DM 4.000,- zu verwerten. Die Verwertung des Vermögens bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes auf Seiten des Unterhaltsberechtigten wird lediglich für die geschiedene Ehefrau vorgeschrieben, wenn diese den Stamm ihres Vermögens für ihren Lebensbedarf einzusetzen hat. Für die unterhaltsberechtigten Kinder gilt dies nur, wenn der unterhaltspflichtige Vater ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Kindesunterhalt nicht leisten kann. Würde man den sozialhilferechtlichen Maßstab zugrundelegen, wäre in jedem Fall auf Seiten der Kinder und des geschiedenen Ehepartners das Vermögen unter­haltsmindernd einzusetzen.

Erinnern wir uns an die Eingangsthese, daß bei einem Bruttoeinkommen von DM 5.000,- im Fall der Scheidung für den unterhaltspflichtigen Vater bei einer gegenüber drei minderjährigen Kindern und der Ehefrau bestehenden Unterhaltspflicht die Verarmung vorprogrammiert ist, müsste in jedem Fall auch ohne einen Rückgriff auf diesen sozialhilferechtlichen Maßstab das Vermögen der Kinder und der geschiedenen Ehefrau einzusetzen sein. Hierbei kann jedoch zugunsten der Kinder noch berücksichtigt werden, dass deren Vermögen später einer eigenen Ausbildung erhalten bleiben sollte, also das Vermögen des geschiedenen Ehepartners einzusetzen ist.

Anstatt eine weiterhin dem Einzelfall angepasste Betrachtungsweise der Ermittlung des Eigenbedarfes oder auch des Selbstbehaltes zugrundezulegen, sollte ähnlich den Vorgaben des BSHG eine an den Bedürfnissen angepasste Ermittlung des Eigenbedarfes erfolgen. Diese Verfahrensweise bietet den Vorteil, dass man anhand des Systems des Regelsatzes und der einzelnen sozialhilfefähigen Leistungen ein Instrumentarium erhält, mit dem stärker individualisiert auf die Interessen im Einzelfall eine Berechnung des tatsächlich notwendigem Unterhalts möglich ist, der auch weiterhin ohne staatliche Hilfen gesichert werden sollte. Ziel einer Reform muss es sein, den notwendigen Lebensbedarf für beide Seiten zu sichern und den Einzelnen von einer für ihn nicht mehr zu tragenden finanziellen Belastung zu entlasten, die ihn in die Gefahr einer dauer­haften Verarmung führt.

Hinzukommen noch zwei Besonderheiten auf Seiten des Sozialhilferechts, die strikten Verhaltens­und Mitwirkungspflichten auf Seiten des Anspruchstellers, die man mit den Pflichten des Unterhaltsberechtigten vergleichen und auf diesen übertragen kann. Allerdings achtet der Staat strenger darauf, dass diese Pflichten auch eingehalten werden.

Sozialhilfe und Unterhalt dienen der Absicherung des Lebensbedarfs. So muss sich einerseits der Sozialhilfeberechtigte einer Auflage unterziehen, die ihn zu der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Sicherung seines Lebensbedarfes verpflichtet, die im Falle der Nichtbefolgung zu einer Minderung oder auch zu einem Wegfall des Sozialhilfeanspruches führen kann (vgl. § 18 BSHG). Ebenso muss er auf Anfrage der Sozialverwaltung regelmäßig Auskunft über die wesentliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse geben (vgl. §§ 60 ff SGB X). Erfüllt er diese Pflicht nicht, kann der Sozialhilfeanspruch ebenfalls entfallen. Dies schreibt das Unterhaltsrecht für den Ehegatten nicht zwingend vor.

Diese Auskunfts- und Erwerbspflichten auf das Unterhaltsrecht übertragen bedeutet, dass der Unterhaltsberichtigte auf einfache Anfrage hin entsprechend Auskunft geben muss und bei Nichteinhaltung eine Reduzierung des Unterhaltsanspruches möglich wäre. Eine Folge wäre auch eine flexible Anpassung des Unterhaltes an die geänderten Einkommensverhältnisse. Dies würde für den geschiedenen Ehepartner bedeuten, dass er sich stärker als bisher seiner Eigenverantwortung bewusst wird und sich um seine eigene wirtschaftliche Absicherung bemüht. Bis zu einer Neufassung der gesetzlichen Regelungen müsste zur Absicherung des Unterhaltsverpflichteten unbedingt ein entsprechender Passus in einen Ehevertrag aufgenommen werden, der diesen Fall regelt. Ansonsten besteht immer noch die Gefahr einer kostenintensiven Anpassung des Unterhalts im Wege der Abände­rungsklage oder einer Dauerfestsetzung des Unterhaltes, Die Konsequenzen hieraus für den Ehevertrag werden in einem weiteren Artikel näher erläutert.

Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass der Sozialhilfebedarf auch einer regelmäßigen Prüfung unterliegt. Für beide Seiten müssten in diesem Modell für die Ermittlung des unbedingt notwendigen Eigen­bedarfes auch die aktuellen Mietkosten nach den Verhältnissen des Wohnungsmarktes ausreichend Berücksichtigung finden. Ein Maßstab für die Mietkosten bieten der Mietspiegel und für die Lebenshal­tungskosten der Lebenshaltungsindex.

Eine starre einmalige und auf Dauer ange­legte Regelung des Unterhaltes wäre mit diesem Modell nicht mehr möglich. Vielmehr wäre der Unterhaltsbedarf transparent, eine stän­dige Korrektur wäre möglich. Abschließend ist auch generell die Pflicht zu formulieren, das Vermögen primär entsprechend den Vorgaben des § 88 BSHG für den eigenen Lebensbedarf einzusetzen. Dieses Modell würde auch die Ei­genverantwortung beider Seiten stärken und insbesondere Unterhaltsschuldnern einen stärkeren Anreiz zu der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bieten. Ebenso wären auch Zweitehefrauen finanziell entlastet und im Bedarfsfall abgesichert.

Diese Grundsätze sollten vor allem für den geschiedenen Ehepartner primär zur Anwendung kommen, wenn die gemeinsamen ehelichen Kinder noch über keine Ausbildung verfügen und als Opfer einer Scheidung in besonderem Maße auf eine Absicherung durch ihre Eltern angewiesen sind. Bis zu einer gesetzlichen Regelung sollten diese Grundsätze im beiderseitigen Interesse bei ehevertraglichen Rege­lungen berücksichtigt werden.

 

RA Manfred Hanesch

Quelle: Report Report Nr. 79, 3/99, S. 10 ff