Braucht man in Deutschland keinen Unterhalt zu bezahlen?

Die „Unterhaltsflut“ des Vaters aus der Sicht erwachsener Scheidungskinder

Diese Frage stellt sich uns erwachsenen Kindern seit vier Jahren immer wieder und war Motivation, diesen Artikel zu verfassen. Nach 30-jähriger Ehe hat sich unser Vater im Jahre 1998 von der Familie getrennt, um künftig mit seiner neuen Freundin, seiner bisherigen Sekretärin, Frau L.*, zusammen zu leben. Da er außergewöhnlich gut verdiente, und darüber hinaus über nicht unbeachtlichen Immobilienbesitz verfügte, sollte man annehmen, dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen für seine Frau und unseren noch minderjährigen Bruder nachzukommen. Jedoch trat das Gegenteil ein. Im Zusammenspiel mit seiner Freundin hat unser Vater, Herr S.*, es geschafft, sich nach außen hin mittellos zu stellen und seine wahren Einkünfte über Jahre zu verschleiern. In beispielloser Weise hat er es verstanden, im Rahmen des geltenden Familienrechtes juristische Ent­scheidungen über Jahre zu verschleppen, Richter mit falschen und unvollständigen Angaben hinzuhalten und zu täuschen. So ist es ihm bis heute, also über vier Jahre hinweg, gelungen, zu wenig, verspätet und die letzten 14 Monate überhaupt keinen Unterhalt mehr zu zahlen. Unsere Mutter, Frau S.*, und ihr Sohn mussten sich in dieser Zeit immer wieder, auf dem Wege über Anwälte und Gerichte, den lebensnotwendigen Mindestunterhalt erzwingen. Dies hatte zur Folge, dass ein Großteil des Unterhalts auch noch für Gerichts- und Anwaltskosten ausge­geben werden musste. Alle rechtsstaatlichen Mittel, den Unterhalt einzufordern, erwiesen sich in diesem Falle als unzureichend, da Herr S. und sein Anwalt alle Tricks und Finten nutzten, um das Recht zu unterlaufen. Dies wird nachfolgend in Ausschnitten beschrieben. Die Handlungsweisen lassen den Ein­druck entstehen, dass Herr S. diesen Weg in voller Absicht beschreitet, um seine bisherige Familie zu ruinieren. Die betroffenen Familienmitglieder haben für sich ein „ernüchterndes" Fazit gezogen. Diese Schilderungen sollen deshalb keinesfalls als Anlei­tung gedacht sein, wie man sich seiner Unterhaltspflicht entziehen kann, sondern vielmehr aufzeigen, dass es durchaus Mittel und Wege gibt, seine An­sprüche durchzusetzen, wie Rechtsanwalt Manfred Hanesch in seinen kurzen fallbezogenen Kommen­tierungen und Fragen aufzeigt.

Lohn- und Gehaltspfändung ins Leere

Da Herr S. weder freiwillig noch auf rechtskräftige Urteile hin regelmäßig Unterhalt an Frau und Sohn bezahlte, erwirkte Frau S. eine Gehaltspfändung. Diese ging jedoch ins Leere, da Herr S. bereits vorher Gehaltsabtretungen bis zu einem Selbstbehalt von 700,— Euro an seine Freundin und seinen Rechtsanwalt vereinbart hatte. Damit kamen die pfändbaren Unterhaltsansprüche erst an dritter Gläubigerstelle! Erstaunlicherweise gehen Verpflichtungen aus Darlehen selbst Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder vor. Auch der Versuch, durch Herabsetzung des Selbstbehaltes einen Minimalunterhalt zu sichern, schlug fehl, da der „arme" Herr S. ja sonst zu wenig zum Leben hätte.

Fazit der Betroffenen:

Hat man Schulden und damit verbunden finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Freundin und dem Rechtsanwalt, werden in Deutschland selbst Unterhaltszahlungen an minderjährige Kinder nicht bevorzugt behandelt. Der gesunde Menschenverstand würde erwarten, dass zunächst die Unterhaltsverpflichtungen bedient werden müssen, bevor Zins- und Tilgungszahlungen an der Reihe sind.

Dazu Rechtsanwalt Manfred Hanesch:

Welchen Hintergrund haben diese Gehaltsabtretun­gen? Dienen sie nur dem Ausschluss der Unterhalts­zahlung, dann wären sie sogar strafbar. Welche For­derungen gegen Herrn S. stützen diese Abtretungen? Dienten sie allein dem Ausschluss der Unterhalts­pflicht, so wären diese eventuell als sittenwidrig an­zusehen. Vergleichbar sind die Fälle mit dem Sozial­amt. In jedem Fall ist der sachliche Grund für die Abtretung zu hinterfragen, auch diese sollte im Wege der Auskunftsstufe hinterfragt werden. Eventuell hätte man an eine einstweilige Anordnung denken müssen. Hierfür hätte eine Glaubhaftmachung genügt, mit der man einen bestimmten Unterhalt mittels Kontoaus­zügen oder dem erwähnten Gesellschaftsvertrag auf Basis der alten Geschäftsführervergütung hätte als Basis ansetzen können. Auch hätte nun Herr S. vortra­gen und belegen müssen, dass er weniger verdient. Ebenso hätte er eine Gehaltskürzung rechtfertigen müssen. Dieses wäre mit der Aussetzung des Unter­halts möglich gewesen.

Eidesstattliche Versicherung

Nachdem weder Einkommensverhältnisse noch Vermögenswerte des Herrn S. genau bekannt waren und seine eigenen Angaben offensichtlich unrichtig und viel zu niedrig waren, sollte Herr S. auf dem Wege der eidesstattlichen Versicherung sein Vermögen offen legen. Der beauftragte Gerichtsvoll­zieher hat dazu mehrmals dessen Wohnung aufgesucht, ihn aber nie angetroffen. Auch mehrere Aufforderungen, persönlich vor dem Gerichtsvollzieher zu erscheinen, hat Herr S. nicht befolgt und sich durch Ausreden entschuldigt. Nachdem Herr S. auf diese Weise es über ein halbes Jahr verstanden hat, die Offenlegung seines Vermögens zu verhindern, hat das Amtsgericht K.-heim Haftbefehl gegen Herrn S. erlassen. Völlig unverständlich wurde die Vollziehung des Haftbefehls, ohne Angabe von Gründen, ausgesetzt.

Fazit der Betroffenen:

Selbst wenn jemand in Deutschland über Monate keinen Unterhalt bezahlt, weil er angeblich kein Geld habe, kann man eine eidesstattliche Versicherung nicht in annehmbarer Zeit erzwingen.

Dazu Rechtsanwalt Manfred Hanesch:

Es gibt viele Gründe für die Einstellung von Verfahren, welche für die Betroffenen „unverständlich" wirken. Bestehen dennoch anwaltliche Zweifel an der Begründetheit der Aussetzung, so ist konkret nachzufragen, aus welchem Grund der Haftbefehl ausgesetzt wurde.

Arbeitgeber als „Unterhaltsfluchthelfer“?

Herr S. ist nach seinen eigenen Angaben Manager in einer GmbH. Laut Gehaltsabrechnungen verdiente er noch im Mai 2000 monatlich 15.000,— DM brut­to. Sieben Monate später wurde das Gehalt laut schriftlicher Vereinbarung auf 10.000,— DM brutto heruntergesetzt. Man kann davon ausgehen, dass hier Gehaltsbestandteile anderweitig für Herrn S. zur Verfügung gestellt werden.

Dazu Rechtsanwalt Manfred Hanesch:

In diesem Fall wäre anhand der Auskunft aus dem Han­delsregister zu prüfen gewesen, welche Stellung Herr S. in dem Unternehmen hatte. War er auch Gesellschafter, ist bei ihm anhand der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den Zeitraum der letzten drei Jahre das Einkommen zu ermitteln. War er gleichzeitig auch Geschäftsführer, gilt zwar nur der Jahreszeitraum für die Ermittlung des Gehalts. In jedem Fall ist aber die Entscheidung der Herabsetzung zu prüfen. Falls diese nur zu dem Zweck der Verkürzung des Unterhalts erfolgte, wäre dieses Verhalten strafbar. Ist das niedrige Ein­kommen letztlich maßgebend, ist dennoch anhand der Gehaltsmitteilungen zu prüfen, in welchem Umfang er Sachleistungen und zweckgebundene Sonderzuwendun­gen erhielt, die eigentlich dem Nettoeinkommen zuzu­rechnen sind und das niedrige Einkommen erhöhen. Diese Punkte wären in jedem Fall abzuklären.

Wie eine Abfindung zu Schulden manipuliert werden Kann

Obwohl Herr S. noch im April 2000 von seinem vor­herigen Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 270.000,— DM brutto erhalten hatte, hat er bei sei­ner Freundin Frau L. nach eigenen Angaben einen Kredit für die Bezahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 96.700,— DM aufgenommen. Er selbst hatte zunächst versucht, die Abfindung zu ver­schweigen. Wie bereits oben erwähnt, wurde zur Rückzahlung des Kredites an Frau L. eine Gehaltsabtretung vereinbart. Eine weitere Gehaltsabtretungserklärung existierte für seinen Rechtsanwalt. Diese lautet dahingehend, dass er die „jeweiligen pfändbaren Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art, Pensions-, Renten- und Provisionszahlungen, Übergangsgebührnisse (§§ 11,12 SVG) Entlassungsgeld (§ 9 WSG), Sozialleistungen (§ 53 SGB) sowie den pfändbaren Anspruch auf Abfindung und Arbeitnehmersparzulage" an den Rechtsbeistand abtritt. Damit hat er den gesamten pfändbaren Anteil am Gehalt, sogar schon von seiner Rente, und dies unbefristet, abgetreten. Das kann nur den Sinn haben, zu verhindern, dass Ehefrau und Sohn über Gehaltspfändung den geschuldeten Unterhaltsanspruch sichern können. Es ist wenig glaubhaft, dass einer Abtretung in diesem Umfang Forderungen des Rechtsanwalts gegenüber stehen. Herr S. will uns damit sagen, dass er bis heute 369.700,— DM alleine für Rechtsanwaltskosten aufwenden musste?

Fazit der Betroffenen:

Das Deutsche Recht macht es möglich, Gehalts- und Rentenansprüche gezielt an Personen der eigenen Wahl abzutreten, um Unterhaltsgläubiger zu Schädigen.

Dazu Rechtsanwalt Manfred Hanesch:

Bei sicherer Kenntnis ist die Abfindung als Gehaltsbestandteil in jedem Fall dem Einkommen zuzurechnen. Aus welchem Grund ist dieses nicht geschehen, wenigstens in Verbindung mit dem Antrag auf eine einstweilige Anordnung? Ebenso ist die Höhe der Rechtsanwaltskosten zu prüfen. Diese erscheinen zu hoch und sollten wenigstens prozessual durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Immobilien- „unbewegliche“ Vermögenswerte

Ehepaar S. war gemeinsam Eigentümer eines Mietshauses (Elternhaus von Herrn S.) in Saar­brücken. Das Haus hatte einen Verkehrswert von DM 441.000,- (laut Gutachten). Herr S. hat dieses Haus im April 2001 an Frau L., seine Freundin, für 320.000,- DM verkauft, Durch den Verkauf „unter Wert" hat er indirekt 121.000,- DM seiner Freundin „geschenkt" (441.000,- DM - 320,000,- DM). Außerdem kann durch den Verkauf auf dieses Grundstück keine Sicherungshypothek zur Unterhaltssicherung mehr eingetragen werden. Obwohl Herr S. von Frau L. 320.000,- DM (Kaufpreis) für das Haus erhalten hat, bezahlt er Zins und Tilgung für einen Renovierungskredit für das verkaufte Haus in Höhe von ca. 270,- EURO monatlich nicht. Frau S. muss nun der Bank diesen Kredit zurückzahlen. Was mit den 320.000,- DM (Verkaufspreis) gesche­hen ist, oder auf welchem Konto sie sich befinden, ist uns nicht bekannt. Deshalb kann es auch nicht gepfändet werden. Zudem versuchten die Stadtwerke, Wasser- und Müllgebühren, die Herr S. nicht bezahlt hat, bei Frau S. einzutreiben. Nach telefonischer Auskunft der Stadtwerke waren Voll­streckungsversuche bei Herrn S. erfolglos verlaufen. Daneben ist Herr S. gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Hauses in Wangen im Allgäu. Hier hat er die Teilungsversteigerung beantragt und das Verfahren wurde bereits angeordnet. Er beabsichtigt offensichtlich, dass Frau S. und ihr Sohn aus dem Haus ausziehen müssen. Eine Mietwohnung kön­nen sich die beiden wegen der ausstehenden Unterhaltszahlungen und den ausstehenden Rechtsanwaltskosten allerdings nicht leisten.

Dazu Rechtsanwalt Manfred Hanesch:

Zu prüfen ist, zu welchem Zeitpunkt der Verkauf er­folgt ist und ob unter Berücksichtigung des Drei­Jahres-Zeitraums auch die Mieteinnahmen in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen sind. In je­dem Fall ist der Wohnvorteil zu klären.

„Totprozessieren“

Systematisch schöpfen Herr S. und sein Rechtsan­walt die möglichen Fristen bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen bis zum letzten Tag aus. Selbstverständlich werden rechtskräftige Entscheidungen durch alle Instanzen gezogen. Die Verfahren werden zusätzlich durch unvollständige und teilweise bewusst falsche Darstellung der jeweiligen Sachverhalte erschwert. Selbst richterliche Aufforderungen, beispielsweise zur Aufklärung der Einkommensver­hältnisse, werden von ihm nicht oder nur unvollständig befolgt, keine Gelegenheit wird ausgelassen, die Auseinandersetzung in die Länge zu ziehen. Eine Variante ist z.B., dass die Aufforderung eines Richters, nunmehr endlich Unterhalt zu bezahlen, einmalig befolgt wird, damit der Anscheinsbeweis der Zahlungs­willigkeit erbracht wird; nur folgen dann keine weiteren Zahlungen. Es folgen dagegen Anträge, den festgesetzten Unterhalt herunterzusetzen. In einem Zeitraum von jetzt über vier Jahren erhält Frau S. alle zwei bis drei Wochen einen neuen gegnerischen Schriftsatz, der meist über 30 Seiten umfasst. Dieser ist jeweils gespickt mit Halbwahrheiten und Falschdarstellungen, so dass Frau S. immer wieder ge­zwungen ist, ihren Rechtsanwalt mit der Erwiderung zu beauftragen. Dies treibt die Kosten für die anwalt­liche Beratung und Vertretung in immer größere Höhen. Offensichtlich soll erreicht werden, dass Frau S. zum einen durch die ständigen juristischen Angriffe, Lügen und falschen Beschuldigungen entnervt wird und letztendlich veranlasst wird, die Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche aufzugeben. Ein sicherlich nicht unbeabsichtigter Nebeneffekt ist, dass sowohl für Rechtsvertreter als auch Richter durch die umfangreichen Akten und Schriftstücke mit zweifelhaftem Wahrheitsgehalt die wahren Sach­verhalte verborgen bleiben sollen und jedem die Mo­tivation genommen wird, sich gründlich mit der An­gelegenheit zu beschäftigen. Das deutsche Recht bietet eine ungeheure Vielfalt an Möglichkeiten zur Prozessverschleppung und zur Verschleierung der Fakten. Es besteht auch die Möglichkeit, durch bewusst unkooperatives Verhalten einer Partei Zeitdauer und Kosten in schwindelnde Höhen zu treiben, so dass letztlich die Rechtsfindung dadurch erschwert bis unmöglich gemacht wird.

Ist von Seiten des Staatsanwaltes Hilfe zu erwarten?

Nachdem Herr S., ungeachtet einer richterlichen Festsetzung, Unterhalt weder an seine Frau noch an seinen minderjährigen Sohn zahlte, hat Frau S. auf Anraten Strafanzeige gegen Herrn S. gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat leider ohne Angabe von Gründen das Verfahren eingestellt. Erst nach einem Beschwerdebrief und nach zwei Monaten wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Herr S. hat seinerseits Strafanzeige wegen angeblicher Unterschlagung gegen Frau S. erstattet. Diese Anzeige ist zwar von der Staatsanwaltschaft Regensburg eingestellt worden, allerdings von der Staatsanwaltschaft Ravensburg dann doch verfolgt worden und Frau S. musste durch aufwendige Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus der Zeit vor der Trennung nachweisen, dass die Anzeige jeder Grundlage entbehrte. Erst dann ist das Verfahren gegen sie eingestellt worden. Außerdem hat die Beauftragung des Rechtsanwaltes zur Verteidigung wieder viel Geld gekostet.

Fazit der Betroffenen:

Leider ist auch von Seiten des Staatsanwaltes nicht unbedingt Hilfe bei der Durchsetzung berechtigter Unterhaltsansprüche zu erwarten. Zumindest nicht ohne Schwierigkeiten und nicht in angemessenem zeitlichen Rahmen.

Zusammenfassende Darstellung

Ein gut verdienender, vermögender Manager kann sich in Deutschland selbst der Zahlung berechtigter Unterhaltssprüche aus einer 30jährigen Ehe an seine Frau und seinen minderjährigen Sohn über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren entziehen. Er kann sich offenbar durch Übertragung von Einkommen und Vermögen an eine ihm nahestehende Person so mittellos stellen, dass selbst im Pfändungsverfahren Unterhaltsansprüche nicht durchsetzbar sind. Herr S. wohnt bei seiner Geliebten, der er sein Elternhaus unter dem eigentlichen Wert verkauft hat. Diese Freundin bezieht die vollen Mieteinkünfte von ca. 1.500,- EURO monatlich. Möbel gehören der Geliebten, das Auto ist ein Dienstwagen, und Herr S. ist vermögenslos. In vier Jahren hat Herr S. einen Immobilienerlös in Höhe von 320.000,- DM, eine Sozialabfindung in Höhe von brutto 270.000,- DM und ein Darlehen in Höhe von 96.700,- DM erhalten. Das sind Vermögenswerte von insgesamt 686.700,- DM! Nach außen gibt sich Herr S. vermögenslos, da man keine Anhaltspunkte besitzt, wo dieses Vermögen hingeflossen ist. Es wird offensichtlich alles versucht, um die bisherige Familie und insbesondere seine Ehefrau physisch und finanziell zugrunde zu richten. Dennoch ist es bisher weder den Rechtsanwälten noch den Richtern noch der Staatsanwaltschaft gelungen, dieses Verhalten zu stoppen und dem Recht auf Unterhalt zur Durchsetzung zu verhelfen. Offensichtlich zeigt das deutsche Rechtssystem wieder einmal, dass „Recht haben" und „Recht bekommen" sehr weit voneinander entfernt liegen können.

Redaktion Torsten Roth

 

Quelle: Report Nr. 96, Juni 2003/2, S. 16 ff